Musteranforderung
AGB
### AGB - STAND SEPTEMBER 2019 Allgemeine Verkaufs- , Lieferungs- , und Zahlungsbedingungen **1. Anwendungsbereich** 1.1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte. 1.2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstigen Leistungen. **2. Vertragsabschluss** Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform, telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt. **3. Preise, Preislisten** 3.1. Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. 3.2. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. 3.3. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preislisten zu berechnen. **4. Zahlung** 4.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug (netto). 4.2. Überschreitet der Besteller den Zahlungstermin von 30 Tagen der in der Rechnung nochmals angegeben ist, so sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. 4.3. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. **5. Lieferung** 5.1. Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. 5.2. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. 5.3. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung dieser Maße ausdrücklich zugesichert. 5.4. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. 5.5. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. **6. Lieferfrist** Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial und zwar gleichgültig ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. **7. Eigentumsvorbehalt** 7.1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. 7.2. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob diese Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit Waren die uns nicht gehören weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. 7.3. Zur Erzielung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies so lange nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. 7.4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. 7.5. Wir verpflichten uns auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt. 7.6. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können. **8. Beanstandungen** 8.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich spezifiziert gerügt werden. 8.2. Vor Auslegung einer automatischen Verarbeitung des Teils sollte bezüglich Teilegeometrie, Material und Oberfläche Rücksprache mit IMS Verbindungstechnik GmbH & Co. KG gehalten werden. **9. Gewährleistung** Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. ** 10. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen** 10.1. Nicht ausdrücklich in dieser Bedingung zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche auch wegen Verzuges, Unmöglichkeit, Verletzung unserer Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden nicht auf eine vorsätzliche und grob fahrlässige Vertragsverletzung oder ein sonstiges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 10.2. Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen stehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn unseren Liefergegenständen eine Eigenschaft fehlt, die wir vertraglich zugesichert haben. **11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht** 11.1. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens in 74632 Neuenstein. 11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist 74613 Öhringen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seines Geschäftssitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen. 11.3. Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.